Schulpflegschaft

 

Eltern sind die zweite Stütze der Schule
Eltern sind zur Mitwirkung an der Schule aufgefordert. Das Schulgesetz räumt Ihnen auf allen Ebenen Mitspracherechte ein. Weitere Informationen finden Sie über nachfolgende Verküpfungen.

Aufgaben der Elternvertreter einer Klasse/Lerngruppe (Klassenpflegschaft)

Schulpflegschaft(§ 72 Schulgesetz (SchLG))

Was tut sie?

Die Schulpflegschaft vertritt die Interessen der Eltern bei der Gestaltung der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule. Sie berät über alle wichtigen Angelegenheiten der Schule. Hierzu kann sie Anträge an die Schulkonferenz richten. Die Schulpflegschaft wählt die Vertretung der Eltern für die Schulkonferenz. Die Eltern können über die Bildungs- und Erziehungsarbeit auch unter sich beraten. Die Schulpflegschaft kann eine Versammlung aller Eltern einberufen. Die Elternversammlung lässt sich über wichtige Angelegenheiten der Schule unterrichten und berät darüber. Schulpflegschaften können auf örtlicher und überörtlicher Ebene zusammenwirken und ihre Interessen gegenüber Schulträger und Schulaufsicht vertreten.

Wer ist in der Schulpflegschaft?

Mitglieder der Schulpflegschaft sind die Vorsitzenden der Klassenpflegschaften. Ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter können, die Schulleiterin oder der Schulleiter soll beratend an den Sitzungen teilnehmen. Die Schulpflegschaft wählt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und bis zu drei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Wählbar sind neben den Mitgliedern der Schulpflegschaft die stellvertretenden Vorsitzenden der Klassen- und Jahrgangsstufenpflegschaften. Sie werden mit der Wahl Mitglieder der Schulpflegschaft.

Wofür ist sie gut?

Sie ist die oberste Stufe der Elternvertretung auf der Ebene der Schule. Sie vertritt die Interessen aller Eltern der Schule gegenüber den Lehrerinnen und Lehrern. Sie ist der Ort des Austauschs der Eltern über die Gestaltung des Lebensraumes Schule und der Unterrichtsinhalte. Ihre Gestaltungswünsche bei der Schul- und Unterrichtskonzeption bringt sie durch Anträge an die Schulkonferenz zum Ausdruck. Die Schulkonferenz entscheidet über die Anträge.

Gibt es eine überregionale Vertretung der Elternschaft?

Im Schulgesetz ist keine überregionale Organisation der Eltern festgeschrieben. Die Aufgaben einer übergeordneten Interessenvertretung der Elternschaft nimmt die Landeselternschaft Grundschulen NW e.V. wahr. Der Verein wird beim Ministerium gehört und ist als dort als Interessenvertretung der Eltern der Grundschulkinder anerkannt.

Landeselternschaft Grundschulen NW