Hinweise zur Schulpflicht - schulen.duesseldorf.de/gs-maxhalbestr/

Liebe Eltern,
gemäß Schulgesetz des Landes NRW besteht für Ihr Kind die Pflicht, die Schule regelmäßig zu besuchen. Mit diesem Schreiben möchte ich Sie über geltende Regelungen zur Einhaltung der Schulpflicht Ihres Kindes informieren.

 

1. Fehlen des Kindes

Grundsätzlich ist die Schule über jegliches Fehlen Ihres Kindes umgehend, möglichst bis 8.00 Uhr, mündlich zu informieren.

Sollte ein persönlicher Kontakt nicht möglich sein, sprechen Sie bitte auf die Mailbox.

 

2. Fehlen aus Krankheitsgründen

Wenn Ihr Kind mehr als drei Tagen fehlt, sollte ein ärztliches Attest vorgelegt werden. Hat Ihr Kind eine ansteckende Krankheit (Scharlach, Röteln, Windpocken, Mumps etc.), informieren Sie bitte umgehend die Schule. Wir werden dann entsprechende Maßnahmen einleiten, um z.B. schwangere Mütter zu informieren und damit auch zu schützen.

 

3. Fehlen vor und nach den Ferien

Sollte Ihr Kind am letzten Schultag vor den Ferien oder am ersten Tag nach den Ferien fehlen, muss ein ärztliches Attest vorgelegt werden. Sollte das nicht geschehen, sind wir gesetzlich verpflichtet rechtliche Schritte (z.B. ein Bußgeldverfahren) einzuleiten.

 

4. Unentschuldigtes Fehlen

Sollte Ihr Kind unentschuldigt fehlen, wird die Schule sich zunächst förmlich an Sie wenden. Sollte dies erfolglos sein, müssen weitere rechtliche Schritte eingeleitet werden, z.B. die Beantragung der zwangsweisen Zuführung ihres Kindes durch die Polizei oder ein Bußgeldverfahren.

 

5. Beurlaubung während der Schulzeit

Die Beurlaubung während der Schulzeit kann in dringenden Fällen unter der Angabe von Gründen mind. 1 Woche vorher schriftlich bei der Schulleiterin beantragt werden.

 

6. Beurlaubung vor und nach den Ferien

Unmittelbar vor und im Anschluss an die Ferien darf keine Beurlaubung genehmigt werden. Über Ausnahmen in nachweislich dringenden Fällen entscheidet die Schulleiterin. Eine solche Befreiung im Ausnahmefall kann nur einmal während der gesamten Grundschulzeit genehmigt werden.

Eine Ausnahme liegt nachweislich nur dann vor, wenn die Beurlaubung nicht den Zweck der Verlängerung der Schulferien hat. Ebenso können wirtschaftliche Gründe (z.B. günstigere Flug- oder Fährangebote, Hoteltarife etc.) nicht berücksichtigt werden.

Sollte es kurzfristig zu einer Verschiebung des Fluges durch die Fluggesellschaft kommen, legen Sie bitte den Nachweis (Originalbuchung und Info zur Verschiebung durch die Fluggesellschaft) vor.

Sollte Ihr Kind im Urlaub erkranken und die Rückreise nicht zum geplanten Zeitpunkt stattfinden können, legen Sie ebenfalls ein ärztliches Gutachten sowie die Originalbuchung und Änderungsbuchung des Fluges bei Auslandsaufenthalten vor.